Der Abschluss von Verträgen | |||
Einleitung
Der Kauf eines Pfundes Butter Mehrere Verträge auf einmal Schlussbemerkung |
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Peter Günther Rechtsanwalt |
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Ein Vertrag ist ein in der Regel zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen ein rechtlicher Erfolg erzielt werden soll. [zitiert aus Creifelds Rechtswörterbuch]
Die Art der zu erzielenden rechtlichen Erfolge kann dabei sehr unterschiedlich sein. Sie können beispielsweise einen Kaugummi oder eine Lokomotive kaufen wollen, einen Stuhl herstellen lassen oder eine Raumstation anmieten wollen.
Der Abschluss von Verträgen ist im wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (BGB), in Kraft getreten am 1. Januar 1900, seitdem allerdings mehrfach ergänzt und geändert, geregelt. Dieses ist in insgesamt fünf Bücher gegliedert, wobei in unserem Zusammenhang „nur” die ersten drei Bücher interessant sind.
Dabei unterscheidet das BGB streng zwischen Verträgen, mit denen sich die Parteien zu - meist wechselseitigen, oft aber auch einseitigen - Leistungen verpflichten und Verträgen, die der Erfüllung dieser Verpflichtung dienen (sogenanntes „Abstraktionsprinzip”). Die für alle Verträge geltenden Vorschriten sind einem Allgemeinen Teil geregelt.
Bei einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer beispielsweise, dem Käufer einen Bleistift oder einen Baukran zu übergeben und ihm das Eigentum hieran zu verschaffen, der Käufer verpflichtet sich, den Bleistift bzw. den Baukran zu bezahlen.
In der Umgangssprache werden „Eigentum” und „Besitz” häufig als das gleiche angesehen. Dies ist allerdings nicht korrekt: Grob gesagt ist Eigentümer einer Sache derjenige, dem die Sache gehört, Besitzer hingegen derjenige, der sie Sache in Händen hat. Der Mieter eines Kraftfahrzeugs etwa ist der Besitzer (er sitzt ja im Auto), Eigentümer bleibt aber die Autovermietung.
Dabei gilt:
Wie ein Vertrag zustande kommt, findet sich in den §§ 145 ff. BGB. Erforderlich ist zunächst, dass die eine Partei ein Angebot abgibt (Antrag). Dieses sollte ale notwendigen Angaben enthalten, bei einem Kaufvertrag etwa den Kaufgegenstand und den hierfür zu zahlenden Kaufpreis.
Die andere Partei kann nun diesen Antrag annehmen oder nicht.
Dabei müssen, damit der Vertrag zustande kommt, Angebot und Annahme übereinstimmen. Wenn sie etwa eine Taschenlampe kaufen wollen, der Verkäufer Ihnen aber hartnäckig einen Baustrahler anbietet, kommt kein Vertrag zustande.
Auch wenn eine Willenserklärung Mängel aufweist (z.B. der Erklärende irrt sich über das, was er erklärt, etwa weil er Fremdwörter benutzt, deren Sinn er nicht korrekt verstanden hat) ist der Vertrag fehlerhaft.
Stimmen Antrag und Annahme überein, ist der (Kauf-) Vertrag geschlossen. Der Vertrag muss nun noch erfüllt werden.
Am bestens lässt sich der Gang eines Vertragsschlusses an einem Beispiel erläutern. Wir wollen daher ein einfaches Beispiel wählen und davon augehen, dass Sie im „Tante-Emma-Laden” um die Ecke ein Pfund Butter kaufen wollen.
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