Der Abschluss von Verträgen | |||
Einleitung
Der Kauf eine Pfundes Butter Schlussbemerkung |
Übersicht Zivilrecht | ||
Peter Günther Rechtsanwalt |
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Ein weiterer recht einfach scheinender Fall:
Sie wollen in der nächstgelegenen Brauerei einen Kasten Bier holen.
Hierzu begeben Sie sich zu dieser (in der Bamberger Gegend meist kein all zu weiter Weg),
bringen ihr Anliegen vor, plaudern noch etwas über das Wetter, während der Kasten geholt wird,
zahlen und bringen Ihren Bierkasten nach Hause.
(Statt Bier können Sie natürlich auch Wasser, Saft oder Limo etc. einsetzen.)
Dieser an sich recht einfache Vorgang beinhaltet einige schuldrechtliche und sachenrechtliche Verträge.
Wie Sie noch vom Kauf der Butter wissen, ist hier natürlich nicht nur der Kaufvertrag abgeschlossen worden; mindestens kommt noch die Übereignung hinzu.
Allerdings haben Sie hier nicht nur das Bier erhalten, sondern auch noch Flaschen und einen Kasten, wobei der Brauer diese normalerweise wieder zurück haben will. Hierüber haben Sie selbstverständlich eigene Verträge abgeschlossen. Die uns interessierende Frage ist, um welche Verträge es sich hierbei handelt.
Das Bier wollen Sie für sich verbrauchen und entweder selbst oder zusammen mit anderen verzehren. Sie sind daher daran interessiert, das Bier zu bekommen und hieran Eigentum zu erwerben. Beim Bier handelt es sich damit um einen Kaufvertrag nach § 433 BGB:
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Wenn Sie das Bier erhalten, müssen Sie und der Brauer darüber einig sein, dass das Eigentum am Bier auf Sie übergehen soll; hiermit wird dann ein Vertrag über den Übergang des Eigentums gemäß § 929 BGB geschlossen:
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.
Bier ist eine „bewegliche Sache” im Sinne des Gesetzes, allerdings zu beweglich, um zum Transport einfach in der Hand gehalten zu werden. Ein geeignetes Gefäß wird benötigt. Es bieten sich Flaschen an; ein Fass wäre natürlich genau so gut geeignet. In unserem Beispiel wurde das Bier natürlich bereits in die Flaschen abgefüllt.
Die Flaschen erhalten Sie von der Brauerei - allerdings will die Brauerei wieder gleiche Flaschen in gleicher Anzahl zurück. Um einen Kaufvertrag handelt es sich hier nicht - Sie wollen die Flaschen ja nicht behalten.
Hier liegt ein Sachdarlehnsvertrag nach § 607 BGB vor:
Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für die Überlassung ein Entgelt zu zahlen ist. Die im zweiten Buch genannten Vertagstypen sind allerdings nicht zwingend; Sie können jederzeit von den gesetzlichen Vorstellungen abweichen oder auch Verträge schließen, die im Gesetz gar nicht vorgesehen sind. Hiervon wird in diesem Fall in aller Regel Gebrauch gemacht: für die Überlassung der Flaschen müssen Sie normalerweise nichts extra bezahlen. Der Vertrag wurde daher mit dem Zusatz geschlossen, dass die Regelung über die Zahlung des Darlehensentgeltes abbedungen wurde.
Auch die Flaschen erhalten Sie zum Eigentum, so dass noch der Vertrag über den Übergang des Eigentums geschlossen werden muss.
Zur Transporterleichterung befinden sich die Flaschen in der Regel in einem Kasten. Auf dem Kasten steht häufig der Name der Brauerei; die Brauerei will diesen Kasten auch wieder zurück haben. Andererseits müssen Sie auch nichts für die Benutzung dieses Kastens zahlen.
Hier handelt es sich demnach um einen Leihvertrag nach § 598 BGB:
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Gelegentlich wird die Auffassung vertreten, auch beim Kasten handle es sich um einen Sachdarlehensvertrag, selbst wenn dieser den Namen der Brauerei trägt. Dieser Auffassung kann ich mich allerdings nicht anschließen.
Den Kasten erhalten Sie als Leihgabe; Eigentümerin bleibt daher die Brauerei. Es wird Ihnen hier nur ein Recht zum Besitz des Kastens eingeräumt
Wir kommen nochmal auf § 433 BGB zurück:
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Vergessen Sie also nicht, dem Brauer den entsprechenden Geldbetrag zu übereignen.
Ferner sind Sie verpflichtet, den Bierkasten auch tatsächlich abzunehmen - das Gesetz ist hier recht genau! In unserem Beispiel hätte der Brauer wohl nichts dagegen, wenn Sie lediglich zahlen und den vollen Kasten zurück lassen. Allerdings sind auch Fälle denkbar, dass der Verkäufer den Platz, den die verkaufte Sache einnimmt, anderweitig benötigt. In diesem Fall kann die Vorschrift durchaus zum Tragen kommen.
Wenn das alles abgewickelt ist, können sie ruhigen Gewissens mit einem Kasten voller Bier nach Hause ziehen.
Allerdings ist die Angelegenheit noch nicht beendet: Die Brauerei will Flaschen (leer) und Kasten wieder zurück haben.
Für den Kasten ergibt sich diese Verpflichtung aus § 604 BGB:
Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
Dabei muss es sich um den selben Kasten handeln, den Sie auch von der Brauerei erhalten haben. Häufig steht ja auch der Name der Brauerei auf dem Kasten - mit dem Kasten einer anderen Brauerei kann sie damit nur wenig anfangen.
Anders allerdings bei den Flaschen: hier müssen Sie nicht die selben Flaschen zurückgeben, sondern „Sachen gleicher Art, Güte und Menge” (§ 607 BGB).
Sie können damit auch Flaschen, welche Sie von anderer Stelle erhalten haben, anstelle der von der Brauerei erhaltenen zurück geben. Allerdings muss es sich um Flaschen „gleicher Art und Güte” handeln.
Haben Sie die heute gängigen schlanken Flaschen mit Kronkorken bekommen, können sie keine Flaschen mit Bügelverschluss oder die früher üblichen dickeren Flaschen zurück geben.
Auch die Menge muss stimmen: wenn Sie 20 Flaschen erhalten haben, müssen Sie auch 20 Flaschen wieder zurück geben. Durch die Rückgabe von 18 Flaschen erfüllen Sie die Ihnen obliegenden vertraglichen Verpflichtungen nicht.
Durch einen Vorgang, der knapp 5 Minuten in Anspruch nimmt, haben Sie damit mehrere Verpflichtungsgschäfte und mehrere sachenrechtliche Verträge abgschlossen.
Wenn der Verkäufer dann auch noch eine Sicherheit dafür will, dass Sie die Flaschen und den Kasten wieder zurück bringen („Pfand”), erweitert sich die Anzahl der geschlossenen Verträge. (Dieser Vertrag ist nicht im BGB geregelt, aber natürlich zulässig.)
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