Der Abschluss von Verträgen   Logo
  Einleitung
Der Kauf eine Pfundes Butter
Mehrere Verträge auf einmal
Übersicht Zivilrecht
  Peter Günther
Rechtsanwalt
 

Das ganze wirkt irgendwie unnötig kompliziert: für ein Pfund Butter gleich drei Verträge, für einen Kasten Bier noch viel mehr. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieses Prinzip für alle Verträge gilt; es ist daher egal, ob Sie ein Pfund Butter oder einen Ferrari kaufen. Wenn Sie „Butter” durch „Ferrari” ersetzen, wirkt das ganze nicht mehr so unnötig - und das eigentlich nur, weil ein Ferrari teurer ist als ein Pfund Butter. Der Wert der Ware ist dem Gesetz aber egal.

Relevant wird das vor allem bei Leistungsstörungen, beispielsweise wenn die Butter ranzig oder das Bier sauer ist. Hier ist dann nur einer der Verträge betroffen, während die anderen bestehen bleiben (gegebenenfalls mit dem Recht zur Rückabwicklung).

Flexibilität des BGB

Schönfelder - Deutsche Gesetze Der große Vorteil hierbei ist ferner, dass das BGB hierdurch recht flexibel ist und auch auf Verträge angewendet werden kann, von denen der Gesetzgeber noch gar nichts wissen konnte, denn:

Nur bei den (sachenrechtlichen) Verfügungsgeschäften, welche vorwiegend die Art der Eigentums- bzw. Besitzverschaffung regeln, sind Sie an die im Gesetz genannten Vertragsarten gebunden.

Beim Abschluss eines (schuldrechtlichen) Verpflichtungsgeschäfts sind Sie jedoch völlig frei und können auch Verträge (z.B. Leasingverträge) abschließen, welche im Gesetz nicht geregelt sind. Desgleichen können Sie auch bei den im Gesetz genannten Vertragsarten von den im Gesetz genannten Regelungen abweichen, sofern im Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

So können Sie bei einem Wohnungsmietvertrag etwa festlegen, dass der Vermieter nur mit einer Frist von zwei Jahren zum 31. August kündigen kann, während für den Mieter eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende gelten soll, obwohl das Gesetz ganz andere Kündigungsfristen vorsieht.
Der umgekehrte Fall (Kündigungsfrist für Vermieter 2 Wochen, für Mieter 2 Jahre) kann allerdings nicht vereinbart werden, da eine zum Nachteil des Wohnungsmieters von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichende Vereinbarung unwirksam ist (§ 573c Absatz 4 BGB).

Hingegen ist es unerheblich, wie Sie den Vertrag bezeichnen. Schließen Sie etwa einen „Nutzungsvertrag über mehrere Räume zum Wohnen” ab und bestimmen, dass der Nutzer ein Nutzungsentgelt zu leisten hat, handelt es sich dennoch um einen Mietvertrag über eine Wohnung, für den die entsprechenden Vorschriften gelten.



Zurück zur Übersicht Zurück: Übersicht zur Startseite    Kontakt / Impressum    nach oben

Diese Seiten dienen lediglich der Information und stellen keine juristische Beratung dar. Auch wenn die Informationen sorgfältig zusammen getragen wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Fehler eingeschlichen haben. Für Handlungen, die aufgrund der in diesen Seiten enthaltenen Informationen begangen werden, kann daher keinerlei Haftung übernommen werden. Sollten Sie Fehler feststellen, bin ich Ihnen für eine Mitteilung natürlich dankbar.