Die anfallenden Gebühren | ||
im Überblick und keinesfalls erschöpfend |
Gebührentabelle
Berechnung des Prozesskostenrisikos |
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Peter Günther Rechtsanwalt |
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Nachdem (wie bei anderen Berufsständen auch) nicht erwartet werden kann, dass wir ohne Bezahlung arbeiten, fallen für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes Gebühren an. Dabei sind diese Gebühren - sofern keine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen wurde - im „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte” (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) gesetzlich geregelt.
Natürlich lässt sich die Vergütung auch frei vereinbaren; hierbei sind die §§ 3a ff. RVG zu beachten. Diese Möglichkeit wollen wir im folgenden außer acht lassen und lediglich einen kurzen Überblick über die gesetzlichen Gebühren geben.
Das Gebührenrecht ist jedoch ziemlich umfangreich; die Kommentare hierzu sind häufig mehrere hundert Seiten stark. An dieser Stelle kann daher keinesfalls das gesamte Gebührenrecht erschöpfend behandelt werden, sondern nur einige typische Fallgestaltungen angesprochen werden.
Die gesetzlichen Gebühren sind Pauschalgebühren; das heißt, die Gebühren fallen für die Angelegenheit an, egal wie viel Arbeit hiermit verbunden ist. Es wird also nicht etwa jedes Schreiben extra abgerechnet; ob die Angelegenheit mit einem Schreiben erledigt ist oder einen umfangreichen Schriftverkehr erfordert hat keinen Einfluss auf die anfallenden Gebühren. Für die Höhe der Gebühren ist alleine der sogenannte Gegenstandswert maßgebend.
„Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).”
Dieses Zitat (§ 2 Absatz 1 RVG) lässt doch sicherlich keine Fragen mehr offen - außer natürlich derjenigen, welchen Wert denn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat.
Sofern eine Geldforderung beigetrieben werden soll,
ist die Bestimmung des Gegenstandswerts ziemlich einfach:
er entspricht dem geltend gemachten Betrag.
Fordert der Gläubiger vom Schuldner einen Betrag von
Wird ein Mietverhältnis gekündigt, lässt sich der Gegenstandswert immer noch relativ leicht bestimmen. Im Zweifel richtet sich der Gegenstandswert nach den im Gerichtsverfahren geltenden Wertvorschriften, § 23 RVG. Hier bestimmt § 41 GKG (Gerichtskostengesetz), dass in der Regel der Betrag, welcher für ein Jahr an Miete zu zahlen ist, der Gegenstandswert ist.
Wird neben dem Anspruch auf Räumung auch noch eine Geldforderung (z.B. rückständige Miete) geltend gemacht, kommt § 22 Absatz 1 RVG zum tragen:
„In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.”
Der gesamte Gegenstandswert setzt sich demnach zusammen aus der Jahresmiete plus der geltend gemachten Forderung.
Beispiel:
Der Mieter zahlt zwei Monate lang die Miete nicht,
weshalb der Vermieter die Kündigung erklärt und die rückständige Miete fordert.
Vereinbart war eine Miete von monatlich
Der Gegenstandswert der Kündigung errechnet sich hier aus der Jahresmiete:
Hinzuzurechnen ist die vom Vermieter geltend gemachte Forderung,
hier in Höhe von
Der Gegenstandswert beträgt damit insgesamt
Nicht immer - beispielsweise bei Unterlassungsangelegenheiten - kann der Gegenstandswert aber so einfach beziffert werden. Wenn etwa der Nachbar stets laute Musik macht und Sie wollen sich hiergegen wehren hat dies keinen festgelegten Geldwert.
Dies ist dann ein Fall für § 23 Absatz 3 letzter Satz RVG:
„Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen.”
Die Genauigkeit dieser Vorschrift lässt gewisse Wünsche offen; vor allem ist die Höhe des Gegenstandswertes nicht völlig geklärt. Im Zweifel beträgt der Gegenstandswert zwar 5.000,-- €; aber wann ist die „Lage des Falles” so, dass er höher oder niedriger anzusetzen ist?
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat daher einen Streitwertkatalog herausgebracht, nach dem sich der Gegenstandswert bestimmen lässt. In Zivilsachen sind die einschlägigen Kommentare oft hilfreich.
Hat man solcherart den Gegenstandswert ermittelt oder nötigenfalls geschätzt, muss zunächst die Höhe der sogenannten „vollen Gebühr” festgestellt werden. Diese ist in § 13 RVG festgelegt. |
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Da dieser Paragraph nicht auf Anhieb verständlich ist und außerdem einige Rechenarbeit erfordert, hat der Gesetzgeber eine Gebührentabelle als Anlage beigefügt. Aus dieser lässt sich die volle Gebühr einfach ablesen. | ||||||||||||||||||||||||
Noch einfacher geht es mit unserem Gebührenrechner:
Geben Sie den Gegenstandswert ein und drücken Sie „=”,
so wird ihnen die volle Gebühr ausgegeben. Die Gebührentabelle des RVG reicht außerdem nur bis zu einem Gegentandswert von 500.000 €; unser Gebührenrechner hingegen rechnet bis zum maximalen Gegenstandswert von 100.000.000 €. | ||||||||||||||||||||||||
Der Gebührenrechner berücksichtigt, dass der Gegenstandswert maximal 100 Millionen Euro beträgt. Pro Auftraggeber beträgt der Gegenstandswert maximal 30 Millionen Euro; hierauf werden Sie gegebenenfalls hingewiesen. |
Haben wir so die „volle Gebühr” ermittelt, müssen wir nun noch feststellen, welcher Gebührensatz zur Anwendung kommt. Dieser ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 RVG, dem Vergütungsverzeichnis („VV”). Dabei ist in manchen Fällen ein Rahmen vorgegeben, andere Gebühren sind fest.
Für die außergerichtliche Tätigkeit fällt beispielsweise die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) an. Für diese ist ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr vorgegeben. Für normale Fälle (weder besonders schwierig noch besonders leicht) wird gewöhnlich die sogenannte „Mittelgebühr” angesetzt; dies wäre ein Satz von 1,5. Für die Geschäftsgebühr hat der Gesetzgeber allerdings festgelegt, dass für normal schwierige und normal umfangreiche Tätigkeiten ein Gebührensatz von 1,3 gelten soll.
Mit diesem Satz wird die volle Gebühr multipliziert; das Ergebnis ist die angefallene Gebühr.
Beispiel:
In unserem obigen Mietfall beträgt der Gegenstandswert 7.000,-- €; mit unserem Gebührenrechner haben Sie ermittelt, dass die volle Gebühr hieraus 405,-- € beträgt.
Wird ein Anwalt in dieser Angelegenheit tätig, fällt die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV an; da die Angelegenheit weder besonders umfangreich und schwer noch besonders leicht und einfach war fällt der Regelsatz von 1,3 an.
405,-- € x 1,3 = 526,50 €
Wir haben damit eine angefallene Geschäftgebühr von 526,50 € ermittelt.
Zu den Gebühren kommen noch die Unkosten hinzu; Porto und Telekommunikation (Telefon, Telefax, e-mail) können dabei pauschal angesetzt werden. Die Pauschale beträgt gemäß Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses 20% der angefallenen Gebühren, maximal 20,-- €.
In unseren Beispiel wären 20% der Geschäftsgebühr 105,30 €; die Unkostenpauschale beträgt damit 20,-- €,
Auch der Staat will noch etwas verdienen, so dass noch die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf die angefallenen Gebühren hinzu zu setzen ist (Nr. 7008 VV).
In unserem Beispiel ergäbe sich damit folgende Kostennote:
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | Gegenstandswert 7.000,-- € | 526,50 € |
Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 € | |
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV | aus 546,50 € | 103,84 € |
Summe | 650,34 € |
Um ohne viel rechnen zu müssen zumindest einen Überblick über die anfallenden Gebühren erhalten zu können, gibt es Gebührentabellen, welche die aus einem bestimmten Gebührensatz bei einem bestimmten Gegenstandswert anfallende Gebühr mit und ohne Mehrwertsteuer und Unkostenpauschale angeben.
Einen solchen Überblick können Sie sich beispielsweise mit unserer Gebührentabelle verschaffen. Aus einem von Ihnen vorgegebenen Gegenstandswert werden Ihnen diverse Gebührensätze ausgegeben. Auch die Höhe der Gerichtsgebühr, welche den gleichen Prinzipien folgt die bei bei uns anfallende Gebühr, wird ihnen genannt.
Eine wesentliche Frage ist auch, was ein Prozess kosten könnte. Grundsätzlich sind die angefallenen Prozesskosten von der unterliegenden Partei zu tragen. Doch auch wenn Sie den Prozess gewinnen kann es vorkommen, dass die unterlegene Partei zahlungsunfähig ist und Sie auf den Prozesskosten „sitzen bleiben”.
Und außerdem birgt jeder Prozess das Risiko, dass er verloren geht, zumal Gesetze immer auslegungsfähig sind. Auch für den Fall, dass Sie eigentlich im Recht sind, besteht das Risiko, dass Sie Tatsachen nicht beweisen können und deswegen unterliegen. Und schließlich sind natürlich auch Fehlurteile nicht auszuschließen.
Welche Kosten ein Prozess in etwa verursacht, können Sie mit Hilfe unseres Prozesskostenrechners ermitteln. Berechnet werden die Kosten für zwei Anwälte, welche jeweils eine Person vertreten, sowie die Gerichtskosten - und das ganze über zwei Instanzen. Nicht berücksichtigt werden etwaige Fahrtkosten sowie Kosten und Auslagen für Sachverständige und Zeugen.
In Straf- und Bußgeldsachen lässt sich noch der Natur der Sache kein Gegenstandswert bestimmen. Hier ist daher im vierten bzw. fünften Teil des Vergütungsverzeichnisses für einzelne Verfahrensabschnitte ein Gebührenrahmen bestimmt. Für normale Angelegenheiten kann in der Regel die „Mittelgebühr” angesetzt werden.
Die Mittelgebühr errechnet man am einfachsten, indem man die Untergrenze und die Obergrenze zusammenzählt und die Summe durch zwei teilt.
Beispiel:
Die Grundgebühr - Nr. 4100 VV - beträgt zwischen 40,-- € und 360,-- €.
Die Mittelgebühr errechnet sich damit mit
40,-- € + 360,-- € = 400,-- € : 2 = 200,-- €
Im Strafrecht fällt zunächst die Grundgebühr an. Diese beträgt zwischen 40,-- € und 360,-- €; wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, sondern Untersuchungshaft angeordnet wurde, erhöht sich der Rahmen auf 450,-- €.
Wird der Rechtsanwalt vor Anklageerhebung tätig, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4104 oder 4105 VV; sie beträgt zwischen 40,-- € und 290,-- € bzw. 362,50 €
Wird die Anklage erhoben entsteht eine weitere Verfahrensgebühr; diese richtet sich der Höhe nach nach dem Gericht, vor dem die Verhandlung stattfindet und erhöht sich auch hier, wenn sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß befindet.
Ferner fällt pro Verhandlungstag die Termingebühr an, welche ebenfalls abhängig vom verhandelnden Gericht und der Freiheit des Angeklagten ist.
Beispiel:
D hat geklaut und muss sich daher vor dem Amtsgericht Bamberg verantworten. Einen Verteidiger hat er vor Eingang der Anklageschrift bei Gericht nicht beauftragt; erst nachdem die Anklage erhoben wurde beauftragt er einen Verteidiger.
Die Verhandlung ist an einem Tag abgeschlossen. D befand sich die ganze Zeit auf freiem Fuß; Untersuchungshaft war nicht angeordnet.
Hier entstanden - abgesehen allerdings von Fahrtkosten und etwaigen weiteren Auslagen - folgende Gebühren:
Bezeichnung | Rahmen | Betrag (Mittelgebühr) |
Grundgebühr Nr. 4100 VV | 40,-- € bis 360,-- € | 200,00 € |
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV Erster Rechtszug Amtsgericht | 40,-- € bis 290,-- € | 165,00 € |
Termingebühr Nr. 4108 VV | 70,-- € bis 480,-- € | 275,00 € |
Unkostenpauschale Nr. 7002 VV | 20,00 € | |
19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV | aus 660,-- € | 125,40 € |
Summe | 785,40 € |
Wichtig:
Dieses Beispiel geht von einer durchschnittlichen Angelegenheit mit nicht all zu langer Verhandlung aus. Dauert die Verhandlung sehr lange (etwa weil mehrere Zeugen befragt werden müssen) wird sich die Termingebühr nach oben verschieben. Bei schwereren Delikten, welche vor der Strafkammer beim Landgericht oder gar beim Oberlandesgericht angeklagt werden, ist bereits der Gebührenrahmen erhöht.
Dieses Beispiel kann daher über die in anderen Fällen anfallenden Kosten nur höchst unzureichend informieren. Da der Gang des Verfahrens nur schwer vorhersehbar ist, wird auch Ihr Anwalt keinen verbindlichen Kostenvoranschlag machen können; allerdings kann er nach Kenntnis Ihrer Angelegenheit die möglichen Kosten doch wesentlich genauer beziffern.